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Informationsverarbeitungsgesetz

Gesetz über die Informationsverarbeitung bei der allgemeinen Verwaltungstätigkeit (Informationsverarbeitungsgesetz - IVG)

in der Fassung vom 9. Oktober 1992 (GVBl. S. 305)

§1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der manuellen und automatisierten allgemeinen Verwaltungstätigkeit, soweit hierfür keine besonderen gesetzlichen Vorschriften gelten oder im Hinblick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht erforderlich sind.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes umfaßt allgemeine Verwaltungstätigkeit die Vorgangsverwaltung, die Dokumentation der Vorgänge und der Verfahrensbeteiligten, die Bürokommunikation sowie sonstige zur ordnungsgemäßen Erledigung der behördlichen Aufgaben erforderliche organisatorische Tätigkeiten, insbesondere den dafür notwendigen Schriftwechsel innerhalb der Verwaltung und nach außen sowie die Erstellung, Verwaltung oder Archivierung der im Rahmen des Geschäftsgangs notwendigen Aufzeichnungen. Als allgemeine Verwaltungstätigkeit gilt auch die Bearbeitung von Anträgen und Vorgängen, die keinem gesetzlich geregelten Sachgebiet zugeordnet werden können, ferner die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt für die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin, der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese nicht am Wettbewerb teilnehmen, sowie für natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

§2 Datenschutz bei der allgemeinen Verwaltungstätigkeit

(1) Die in §1 Abs. 3 genannten Stellen dürfen personenbezogene Daten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ohne Einwilligung des Betroffenen verarbeiten, soweit dies für die allgemeine Verwaltungstätigkeit erforderlich ist und schutzwürdige Belange des Betroffenen wegen der Art der Daten, wegen der Art der Verwendung oder wegen ihrer Offenkundigkeit nicht entgegenstehen.

(2) Für Dateien mit diesen Daten sind Benachrichtigungen des Betroffenen, Dateibeschreibungen und die Anmeldung der Dateien zum Dateienregister beim Berliner Datenschutzbeauftragten gemäß § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 2 und § 25 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 1992 (GVBl. S. 81), nicht erforderlich.

(3) Die datenverarbeitenden Stellen haben für die in Absatz 2 genannten Dateien in einer Kurzbeschreibung schriftlich festzulegen

1. die Bezeichnung der Datei und ihre Zweckbestimmung,

2. die Art der gespeicherten Daten und

3. den Kreis der Betroffenen.

(4) Automatisierte Verfahren der allgemeinen Verwaltungstätigkeit sind von Verfahren, in denen personenbezogene Daten auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften verarbeitet werden, durch geeignete technische Maßnahmen zu trennen, soweit nicht die Verbindung am Arbeitsplatz erforderlich ist. Automatisierte Auswertungen von personenbezogenen Daten sind außer zu den Zwecken der allgemeinen Verwaltungstätigkeit nur zu Zwecken des Datenschutzes oder der Datensicherheit oder mit dem Einverständnis der Betroffenen im Einzelfall zulässig.

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§3 Abgeordnetenhaus- Dokumentations- und Informationssystem

(1) Das Abgeordnetenhaus von Berlin richtet für das Parlament ein Dokumentations- und Informationssystem ein, aus dem auch die Berliner Verwaltung und die Öffentlichkeit Daten abrufen dürfen.

(2) Zur Veröffentlichung bestimmte Dokumente dürfen auch insoweit, als sie personenbezogene Daten enthalten, in dem Dokumentations- und Informationssystem bereitgestellt werden, wenn diese Daten Gegenstand öffentlicher Sitzungen des Abgeordentenehauses oder seiner Gremien waren oder wenn schutzwürdige Belange Betroffener einer Veröffentlichung nicht entgegenstehen.

(3) Nicht zur Veröffentlichung bestimmte Dokumente sind durch geeignete technische Maßnahmen vom Dokumentations- und Informationssystem getrennt zu halten.

§4 Risikoanalyse

Vor der Entscheidung über den Einsatz oder die wesentliche Änderung eines automatisierten Verfahrens der allgemeinen Verwaltungstätigkeit ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang mit der Nutzung der Informationstechnik Gefahren für die Rechte der Betroffenen oder für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung verbunden sind. Automatisierte Verfahren dürfen nur eingesetzt

oder wesentlich geändert werden, soweit derartige Risiken durch technische oder organisatorische Maßnahmen wirksam beherrscht werden können. Die Entscheidung trifft der Leiter der die Informationstechnik einsetzenden Stelle. Er unterrichtet den Berliner Datenschutzbeauftragten über die Entscheidung.

§5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Zuletzt geΣndert:
am 07.02.97

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